Statuten Fischereiverein Appenzell
I. Name, Sitz, Zweck und Stellung
Artikel 1Name und Sitz |
Der Fischereiverein Appenzell (FVA), gegründet am 2. August 1952, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.
Der Sitz des Vereins ist Appenzell.
|
Artikel 2Zweck
|
Der FVA bezweckt die allgemeine Wahrung der Interessen seiner Mitglieder:
|
Artikel 3Stellung
|
Der FVA kann Mitglied von Verbänden sein und wird in diesen durch Delegierte vertreten. |
Artikel 4Haftung |
Für die Verbindlichkeiten des FVA haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
|
|
Artikel 6Eintritt |
Mitglieder des FVA können natürliche Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung.
|
Artikel 7Ehrenmitglieder |
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Fischerei im Kanton besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Anträge auf Ernennung von Ehrenmitgliedern sind dem Vorstand bis zum 31. Dezember schriftlich und begründet einzureichen. Über die Ernennung entscheidet die Hauptversammlung
|
Artikel 8Rechte und Pflichten |
Die Mitglieder haben das Recht, bei der Gestaltung des Vereinslebens mitzuwirken. Sie verfügen insbesondere über das Antrags- und Stimmrecht. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Statuten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und den Statuten sowie den Beschlüssen des Vereins nachzuleben.
|
Artikel 9Beitragspflicht |
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung des von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrages. Dieser ist jeweils bis zum 31. Oktober zahlbar. Mitglieder, die während zwei Jahren der Beitragspflicht nicht nachkommen, verlieren die Mitgliedschaft.
|
Artikel 10Austritt |
Die Mitgliedschaft erlischt infolge Austrittserklärung, welche jederzeit, nach Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages, erfolgen kann.
|
Artikel 11Ausschluss |
Mitglieder, die den Bestimmungen der Statuten, Reglemente oder Beschlüsse vorsätzlich oder grobfahrlässig zuwiderhandeln oder die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigen, können vom Vorstand oder auf Antrag von Mitgliedern durch die HV ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss erfolgt in geheimer Abstimmung und erfordert 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern sind dem Vorstand schriftlich und begründet bis zum 31. Dezember einzureichen. |
I. Organisation
|
1.) Die Hauptversammlung (HV) 2.) Der Vorstand
3.) Die Rechnungsrevisoren |
Artikel 13Vereinsjahr |
Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
|
Artikel 14Hauptversammlung
|
Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet jährlich einmal und spätestens bis Ende Februar statt.. Eine ausserordentliche HV findet statt, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet oder wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder eine solche schriftlich verlangen. An einer ausserordentlichen HV kann nur über Geschäfte verhandelt werden, derentwegen die Einberufung erfolgte. Die Einladung ist mindestens 8 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktanden zuzustellen. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand.
Zur ordentlichen HV ist jeweils das zuständige Standeskommissionsmitglied einzuladen. |
Artikel 15Traktanden der HV
|
Die Traktanden der ordentlichen HV sind:
|
Artikel 16Wahlen und Abstimmungen
|
Die Wahlen und Abstimmungn finden mit offenem Handmehr statt. Auf Antrag kann die HV geheime Abstimmung für ein oder mehrere Geschäfte beschliessen.
Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme derjenigen, für die eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist (Art. 11, 17 und 31) entscheidet das einfache Mehr der anwesenden
Stimmberechtigten. |
Artikel 17Anträge
|
Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand schriftlich und begründet bis zum31. Dezember eingereicht werden. Anträge, die nach diesem Datum oder anlässlich der HV eingereicht werden, gehen zur Prüfung und Stellungnahme an den Vorstand und werden an der nächsten HV zur Abstimmung gebracht.
Durch 2/3 Mehrheit kann die HV Anträge auf Verlangen als dringlich erklären und sofort darüber befinden. |
Artikel 18Vorstand
|
Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und zwei Beisitzern, von denen wenigstens der Präsident und zwei Mitglieder im Kanton Appenzell I.Rh. ansässig sein müssen. Der Vorstand hat die Interessen des Vereins gewissenhaft zu wahren und zu fördern und die laufenden Geschäfte zu erledigen.
Zu seiner Beschlussfähigkeit sind mindestens drei Mitglieder erforderlich. |
Artikel 19Amtsdauer |
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie sind wieder wählbar.
Jedes Vereinsmitglied ist zur Übernahme eines Mandates für die Dauer von drei Jahren verpflichtet. |
Artikel 20Sitzungen |
Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.
|
Artikel 21Zeichnungs-berechtigung |
Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnet mit dem Aktuar oder dem Kassier zu zweien rechtsverbindlich.
|
Artikel 22Finanzkompetenz |
Der Vorstand verfügt für ausserordentliche Ausgaben über ein von der HV festgelegte Finanzkompetenz.
|
Artikel 23Präsident |
Der Präsident leitet die Vereinsgeschäfte, die HV und die Vorstandssitzungen. Er erstattet den Jahresbericht und delegiert Spezialaufgaben an die einzelnen Vorstandsmitglieder.
|
Artikel 24Vizepräsident |
Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und besorgt dessen Obliegenheiten im Verhinderungsfall.
|
Artikel 25Aktuar |
Der Aktuar führt das Protokoll über die HV und die Vorstandssitzungen. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt jeweils an der nächsten HV, respektive an der nächsten Sitzung.
|
Artikel 26Kassier |
Der Kassier besorgt das Kassa- und Rechnungswesen und legt die Jahresrechnung an der HV vor. Er führt das Mitgliederverzeichnis.
Das Vermögen ist mündelsicher anzulegen. |
Artikel 27Beisitzer |
Die Beisitzer haben die übrigen Vorstandsmitglieder in ihrer Arbeit zu unterstützen und sie im Verhinderungsfalle zu vertreten.
|
Artikel 28Revisoren |
Die Revisoren haben das Rechnungswesen zu prüfen und der HV ihren Befund schriftlich zu erstatten und Antrag zu stellen.
|
Finanzen
Artikel 29 (Einnahmen)
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
Artikel 30Ausgaben
|
Aus der Vereinskasse werden bestritten:
1.) Allgemeine Verwaltungskosten
3.) Entschädigung für Tagungen, Kurse usw. |
II. Schlussbestimmungen
Artikel 31Statutenrevision |
Begehren auf Änderung einzelner Artikel oder eine Revision der Statuten können sowohl vom Vorstand, als auch von einzelnen Mitgliedern gestellt werden. Anträge von Mitgliedern sind bis zum 31. Dezember schriftlich und begründet an den Vorstand einzureichen.
Eine Statutenänderung erfordert die 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. |
Artikel 32Auflösung
|
Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins wird das Vermögen der Landesbuchhaltung zur Verwaltung übergeben und fällt dem Kanton zur Hebung des Fischereiwesens zu, falls
sich innerhalb von zehn Jahren kein neuer Fischereiverein nach Art. 1 – 3 dieser Statuten bildet. |
Artikel 33Inkrafttreten
|
Diese Statuten treten nach Annahme durch die HV in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 25. Februar 1983 mit sämtlichen Nachträgen und Revisionen. 10. Februar 2000
FISCHEREI-VEREIN APPENZELL
Der Präsident
Der Aktuar |
Statutenrevision Fischerei-Verein Appenzell
Die Änderung wurde beschlossen an der Hauptversammlung des Fischerei-Vereins Appenzell vom 31. Januar 2003.
FISCHEREI-VEREIN APPENZELL
Der Präsident Der Aktuar
sig. Ruedi Fässler sig. Sutter Stefan