Statuten Fischereiverein Appenzell

 
I.                        Name, Sitz, Zweck und Stellung

 

 

Artikel 1

Name und Sitz

 

 

Der Fischereiverein Appenzell (FVA), gegründet am 2. August 1952, ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

Der Sitz des Vereins ist Appenzell.

 

Artikel 2

Zweck

 

Der FVA bezweckt die allgemeine Wahrung der Interessen seiner Mitglieder:

  1. Durch Pflege der Kameradschaft unter den Mitgliedern



Artikel 3

Stellung

 

Der FVA kann Mitglied von Verbänden sein und wird in diesen durch Delegierte vertreten.


Artikel 4

Haftung

Für die Verbindlichkeiten des FVA haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


 


Artikel 5

Mitglieder

 

 


Der FVA setzt sich zusammen aus :

  1. Aktivmitgliedern
  2. Ehrenmitgliedern


Artikel 6

Eintritt

 

Mitglieder des FVA können natürliche Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet die Hauptversammlung.




Artikel 7

Ehren­mitglieder

 

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Fischerei im Kanton besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

Anträge auf Ernennung von Ehrenmitgliedern sind dem Vorstand bis zum 31. Dezember schriftlich und begründet einzureichen.

Über die Ernennung entscheidet die Hauptversammlung



Artikel 8

Rechte und Pflichten

Die Mitglieder haben das Recht, bei der Gestaltung des Vereinslebens mitzuwirken. Sie verfügen insbesondere über das Antrags- und Stimmrecht.

Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Statuten.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und den Statuten sowie den Beschlüssen des Vereins nachzuleben.



Artikel 9

Beitragspflicht

 

Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung des von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeitrages. Dieser ist jeweils bis zum 31. Oktober zahlbar.

Mitglieder, die während zwei Jahren der Beitragspflicht nicht nachkommen, verlieren die Mitgliedschaft.



Artikel 10

Austritt

Die Mitgliedschaft erlischt infolge Austrittserklärung, welche jederzeit, nach Bezahlung des laufenden Jahresbeitrages, erfolgen kann.



Artikel 11

Ausschluss

 

Mitglieder, die den Bestimmungen der Statuten, Reglemente oder Beschlüsse vorsätzlich oder grobfahrlässig zuwiderhandeln oder die Interessen des Vereins schwerwiegend schädigen, können vom Vorstand oder auf Antrag von Mitgliedern durch die HV ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen ist vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Der Ausschluss erfolgt in geheimer Abstimmung und erfordert 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

Anträge auf Ausschluss von Mitgliedern sind dem Vorstand schriftlich und begründet bis zum 31. Dezember einzureichen.

 

 

 

I.               Organisation

 


Artikel 12

Organe

 


Die Organe des FVA sind:

1.)     Die Hauptversammlung (HV)

2.)     Der Vorstand

3.)     Die Rechnungsrevisoren


Artikel 13

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

Artikel 14

Haupt­versammlung

 

Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Vereins und findet jährlich einmal und spätestens bis Ende Februar statt..

Eine ausserordentliche HV findet statt, wenn es der Vorstand als notwendig erachtet oder wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder eine solche schriftlich verlangen. An einer ausserordentlichen HV kann nur über Geschäfte verhandelt werden, derentwegen die Einberufung erfolgte.

Die Einladung ist mindestens 8 Tage vorher unter Bekanntgabe der Traktanden zuzustellen. Ort und Zeit bestimmt der Vorstand.

Zur ordentlichen HV ist jeweils das zuständige Standeskommissionsmitglied einzuladen.


Artikel 15

Traktanden

der HV

 

Die Traktanden der ordentlichen HV sind:

  1. Genehmigung des Protokolls der letzten HV und eventuell der ausserordentlichen HV
  2. Mutationen
  3. Festsetzung des Jahresbeitrages und der Finanzkompetenz des Vorstands
  4. Wahlen
    a) Präsident
    b) Vizepräsident
    c) Aktuar
    d) Kassier
    e) Beisitzer (2)
    f) Revisoren (2)
  5. Fischereivorschriften des folgenden Jahres
  6. Diverses
  7. Ehrenmitglieder

Artikel 16

Wahlen und Abstimmungen

 

Die Wahlen und Abstimmungn finden mit offenem Handmehr statt. Auf Antrag kann die HV geheime Abstimmung für ein oder mehrere Geschäfte beschliessen.

Bei allen Abstimmungen, mit Ausnahme derjenigen, für die eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist (Art. 11, 17 und 31) entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten.
Dem Präsidenten steht der Stichentscheid zu.

 

Artikel 17

Anträge

 

Anträge von Mitgliedern müssen dem Vorstand schriftlich und begründet bis zum31. Dezember eingereicht werden. Anträge, die nach diesem Datum oder anlässlich der HV eingereicht werden, gehen zur Prüfung und Stellungnahme an den Vorstand und werden an der nächsten HV zur Abstimmung gebracht.

Durch 2/3 Mehrheit kann die HV Anträge auf Verlangen als dringlich erklären und sofort darüber befinden.


Artikel 18

Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und zwei Beisitzern, von denen wenigstens der Präsident und zwei Mitglieder im Kanton Appenzell I.Rh. ansässig sein müssen.

Der Vorstand hat die Interessen des Vereins gewissenhaft zu wahren und zu fördern und die laufenden Geschäfte zu erledigen.

Zu seiner Beschlussfähigkeit sind mindestens drei Mitglieder erforderlich.


Artikel 19

Amtsdauer

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Sie sind wieder wählbar.

Jedes Vereinsmitglied ist zur Übernahme eines Mandates für die Dauer von drei Jahren verpflichtet.


Artikel 20

Sitzungen

Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen.



Artikel 21

Zeichnungs-berechtigung

Der Präsident oder der Vizepräsident zeichnet mit dem Aktuar oder dem Kassier zu zweien rechtsverbindlich.




Artikel 22

Finanz­kompetenz

Der Vorstand verfügt für ausserordentliche Ausgaben über ein von der HV festgelegte Finanzkompetenz.




Artikel 23

Präsident

Der Präsident leitet die Vereinsgeschäfte, die HV und die Vorstandssitzungen. Er erstattet den Jahresbericht und delegiert Spezialaufgaben an die einzelnen Vorstandsmitglieder.



Artikel 24

Vizepräsident

Der Vizepräsident unterstützt den Präsidenten und besorgt dessen Obliegenheiten im Verhinderungsfall.



Artikel 25

Aktuar

Der Aktuar führt das Protokoll über die HV und die Vorstandssitzungen. Die Genehmigung des Protokolls erfolgt jeweils an der nächsten HV, respektive an der nächsten Sitzung.



Artikel 26

Kassier

Der Kassier besorgt das Kassa- und Rechnungswesen und legt die Jahresrechnung an der HV vor. Er führt das Mitgliederverzeichnis.

Das Vermögen ist mündelsicher anzulegen.

 

Artikel 27

Beisitzer

Die Beisitzer haben die übrigen Vorstandsmitglieder in ihrer Arbeit zu unterstützen und sie im Verhinderungsfalle zu vertreten.



Artikel 28

Revisoren

Die Revisoren haben das Rechnungswesen zu prüfen und der HV ihren Befund schriftlich zu erstatten und Antrag zu stellen.



 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzen

 

Artikel 29 (Einnahmen)

 

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

 

 

Artikel 30

Ausgaben

 

Aus der Vereinskasse werden bestritten:

1.)   Allgemeine Verwaltungskosten
2.)   Verbandsbeiträge

3.)   Entschädigung für Tagungen, Kurse usw.  
4.)   Durch die HV oder den Vorstand beschlossene Ausgaben.


 

II.              Schlussbestimmungen

 

 

Artikel 31

Statuten­revision

 

Begehren auf Änderung einzelner Artikel oder eine Revision der Statuten können sowohl vom Vorstand, als auch von einzelnen Mitgliedern gestellt werden.

Anträge von Mitgliedern sind bis zum 31. Dezember schriftlich und begründet an den Vorstand einzureichen.

Eine Statutenänderung erfordert die 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.


Artikel 32

Auflösung

 

Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins wird das Vermögen der Landesbuchhaltung zur Verwaltung übergeben und fällt dem Kanton zur Hebung des Fischereiwesens zu, falls sich innerhalb von zehn Jahren kein neuer Fischereiverein nach Art. 1 – 3 dieser Statuten bildet.


Artikel 33

Inkrafttreten

 

Diese Statuten treten nach Annahme durch die HV in Kraft. Sie ersetzen die Statuten vom 25. Februar 1983 mit sämtlichen Nachträgen und Revisionen.

10. Februar 2000

 

FISCHEREI-VEREIN APPENZELL

Der Präsident                                         Der Aktuar
Ruedi Fässler                                        Stefan Sutter

 

Statutenrevision Fischerei-Verein Appenzell

 

 

Die Änderung wurde beschlossen an der Hauptversammlung des Fischerei-Vereins Appenzell vom 31. Januar 2003.

 

 

FISCHEREI-VEREIN APPENZELL

 

Der Präsident                                    Der Aktuar

sig. Ruedi Fässler                             sig. Sutter Stefan